Stand: 07/13
§1 Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Verträge und Aufträge über Warenlieferungen und Montagen der
Göttlinger Zaunbau-Holzschutz GmbH Co. KG (nachfolgend Verkäufer),
in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§2 Angebote, Lieferfristen:
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Der Auftrag des Bestellers gilt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers als angenommen.
2. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung technischer und kaufmännischer Details.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit:
1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der
Käufer die Kosten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers
die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
4. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§4 Zahlung:
1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zahlbar.
2. Kauf auf Rechung bedarf der Vereinbarung. Diese sind dann sofort zahlbar.
3. Vereinbarte Sonderkonditionen (Rabatt, Sonderpreis, Skonto) haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist und die Zahlung fristgerecht
erfolgt.
4. Bei Arbeitsleistung sind während der Ausführungszeit auf Anforderung Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der ausgeführten Arbeiten binnen
1 Woche nach Rechnungsdatum zu leisten. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Erhalt der Gesamtrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Rechnungsdatum.
6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen.
7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur
insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Bei SEPA Lastschriften vereinbaren wir eine kürzere Vorabankündigung (Pre-Notification) von 5 Tagen.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:
Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des
Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
1. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen ab Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen.
2. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Die
Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
3. Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.
4. Beschaffenheit- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit
des Erzeugnisses und begründet keine Garantie durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine solche Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche
Bauleistungen.
6. Werden Zaunmontagen vom Verkäufer übernommen, verpflichtet sich der Käufer, den gewünschten Zaunverlauf, Lage der Tore sowie im Boden verlegte Leitungen, Kabel und Behälter zu markieren.
Zugänglichkeit der Baustelle mit LKW und Minibagger sowie bohrfähiger Boden sind Berechungsgrundlage unserer Angebote.
Erschwernisse wie Steine, Beton, zusätzliche Handarbeit und Nebenarbeiten z. B. suchen von Grenzmarkierungen, vorheriges freiräumen der Baustelle von Hecken, alten Zäunen ec. werden nach Aufwand
gesondert berechnet.
7. Die Zäune und Tore werden, soweit technisch möglich und sinnvoll, den ev. vorhandenen Geländeunebenheiten angepasst. Ein Schutz gegen Kleinwild,Haustiere und dergleichen kann deshalb oft nur
mit zusätzlichen technischen Mitteln erreicht werden. Auf Wunsch übernehmen wir diese Arbeiten gegen Erstattung der Mehrkosten.
8. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
§6 Rücknahme:
Eine Rücknahme des vom Verkäufer ordnungsgemäß gelieferten Materials ist nur nach vorheriger Zustimmung und bei frachtfreier Rücklieferung an unser Lager möglich. In solchen Fällen erfolgt die
Retouren-Gutschrift unter Abzug von 15% des Warenwertes.
Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.
§7 Eigentumsvorbehalte:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zu Erfüllung sämtlicher ihm gegen des Käufers aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
3. a) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Verkäufer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten –
einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter
veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab,
der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3. b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Verkäufer die zu Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3. c) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der
Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
4. a) Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer.
Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
4. b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus
dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt.
Sofern der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder
Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
4. c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab,
ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder
verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretenen Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres
Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
4. d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum
Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen
Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
§8 Haftungsbeschränkungen:
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht.
2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§9 Schlussbestimmungen:
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.